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Der Schießplatz ist vom:

08.07.2026 bis 19.07.2026
Geschlossen

 

 

 

 

 

Satzung des Verein

Hier ist die vollständige Satzung des Wurftaubenclub 1990 e.V. als Text:


 

WTC 1990 e.V. – Schießstand Lauterbach

Satzung des Wurftaubenclub 1990 e.V.

Gültig ab dem 26.04.1990 Mit Veränderungen vom 09.12.1995, 28.04.2001, 20.04.2002, 14.05.2011, 09.05.2015 und 10.05.2025

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Club trägt den Namen „WTC 1990 e.V.” (Wurftaubenclub 1990 e.V.)
  2. Der Sitz des Clubs ist die Gemeinde Neukirchen.
  3. Der Club ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zwickau unter der Nr. 989 eingetragen.

§ 2 Zweck des Clubs

  1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Schießsports.
  3. Verwirklicht wird dieser Zweck insbesondere durch die Durchführung und Förderung von Übungsschießen und die Teilnahme an Veranstaltungen von Wettkämpfen in den Disziplinen „Olympisch Trap”, „Jagdlich Trap” und Kurz- und Langwaffen nach den Regeln der angeschlossenen Dachverbände.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  5. Die Mittel des Clubs werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
  6. Der Club ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Dachverbände

  1. Der Club ist dem „Deutschen Schützenbund” (DSB) (zentral/regional) angeschlossen und kann sich weiteren in- und ausländischen Verbänden, die das Sportschießen betreiben, anschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Club kann jede natürliche Person werden, die a) ihren festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann, b) sich zu der vorliegenden Satzung, allen geltenden Ordnungen und Beschlüssen bekennt, c) den Clubzweck und den schießsportlichen Charakter fördert, d) einen guten Leumund hat und e) schriftlich um Aufnahme bei der Clubleitung ersucht. Der Club behält sich vor, sofern geltende Gesetze es zulassen, auch Personen mit festem Wohnsitz im Ausland zu jeder Art von Mitgliedern zuzulassen.
  2. Minderjährige können Mitglied gemäß Satz 1 werden, wenn dem Aufnahmeantrag die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beigefügt ist.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Clubleitung. Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller/der Antragstellerin die Möglichkeit zur Berufung bei der Hauptversammlung zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig.
  4. Der Verein besteht aus folgenden Arten von Mitgliedern: a) Probemitglied b) Ordentliches Mitglied c) Jugendliches Mitglied d) Ehrenmitglied
  5. Jedes Mitglied muss eine Probemitgliedschaft von einem Jahr nach dem schriftlichen Aufnahmebeschluss der Clubleitung absolvieren, bevor es Ordentliches oder Jugendliches Mitglied werden kann. Die Probemitgliedschaft endet automatisch.
  6. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Wechsel vom jugendlichen Mitglied zum ordentlichen Mitglied erfolgt automatisch, wenn sie am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  8. Mitglieder oder natürliche Personen oder juristische Personen, die sich im Sinne des unter § 2 genannten Zweckes des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  9. Ehrenmitglieder, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese Ehrenmitgliedschaft von der Hauptversammlung aberkannt werden.
  10. Alle Mitglieder können die Club-Bekleidung erwerben. Näheres dazu regelt die Kleiderordnung.
  11. Das Geschäftsjahr des Clubs entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Club muss schriftlich beantragt werden und ist an die Geschäftsstelle des Clubs zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Clubleitung mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt die Clubleitung den Antrag ab, so kann hierzu bei der Hauptversammlung Berufung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Aufnahmebeschluss der Clubleitung.
  3. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss
  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr gültig. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den fälligen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
  5. Der Ausschluss erfolgt, a) wenn das Clubmitglied mit Zahlungen trotz Mahnung seit 21 Tagen nach Datum des Poststempels der Mahnung im Rückstand ist, b) wenn das Clubmitglied grob und/oder wiederholt gegen die Satzung, die Ordnungen, die Beschlüsse oder die Interessen des Clubs verstoßen hat, c) wenn das Clubmitglied die Anordnungen oder Beschlüsse der Organe des Clubs wiederholt nicht befolgt hat, d) wenn das Clubmitglied sich innerhalb oder außerhalb des Clubs unehrenhaft verhält und damit dem Club und/oder dem angeschlossenen Verband schadet, e) wenn das Clubmitglied sich gefährdend, die Sicherheitsbestimmungen missachtend oder unkameradschaftlich verhält, f) wenn das Clubmitglied Verstöße gegen gültige Waffengesetze und/oder Verordnungen begeht oder g) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist mindestens zwei Wochen vor der Entscheidungsfällung über den beabsichtigten Ausschluss per Einschreiben schriftlich durch den Vorstand zu unterrichten. Ab diesem Zeitpunkt hat das Mitglied die Möglichkeit, sich schriftlich per Einschreiben zu den Vorwürfen zu äußern. Es zählt immer das Datum des Zustellnachweises. Die Stellungnahme ist während der Entscheidungsfällung des Vorstandes zu verlesen. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  7. Gegen den Beschluss des Ausschlusses durch den Vorstand ist die Berufung zur Hauptversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monates beim Vorstand durch eine schriftliche Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde muss als Einschreiben zugeschickt werden. Die Hauptversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Clubs auf rückständige Zahlung unberührt bleibt. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr (Probemitgliedschaft) und Ehrenmitglieder, die vorher Ordentliches Mitglied waren, haben das Wahl- und Stimmrecht in der Hauptversammlung und dürfen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr selbst für ein Amt im Vorstand, in der Clubleitung und/oder im erweiterten Clubvorstand kandidieren. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen nicht für ein Amt im Vorstand, in der Clubleitung und/oder im erweiterten Clubvorstand kandidieren.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Hauptversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, die clubeigenen Einrichtungen und Geräte unter Beachtung der jeweiligen Ordnung zu nutzen.
  5. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil aus Mitteln des Clubs. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie nur die in ihrem Besitz befindlichen und dem Club übergebenen Geräte und Sachgegenstände zurück. Ein finanzieller Anspruch besteht nicht.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet a) die Ziele des Clubs nach besten Kräften zu fördern, b) diese Satzung, dazu erlassene Ordnungen sowie gefasste Beschlüsse einzuhalten, c) das Clubeigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und d) den festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten.
  7. Alle Clubmitglieder haben jährlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mehrere Stunden unentgeltliche Arbeit zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verschönerung zu leisten. Näheres dazu regelt die Standaufsichts- und Arbeitseinsatzordnung.
  8. Alle Clubmitglieder sind verpflichtet, zweimal im Kalenderjahr eine Standaufsicht zu übernehmen. Diese Verpflichtung erlischt mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Näheres dazu regelt die Standaufsichts- und Arbeitseinsatzordnung.
  9. Alle Clubmitglieder erklären sich bereit, bei der Organisation des Trainingsbetriebes, der Ausrichtung von Wettkämpfen, Meisterschaften und sonstigen Veranstaltungen, die der Club für sich oder andere durchführt, aktiv mitzuarbeiten.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag. Näheres dazu regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
  3. Neu eintretende Mitglieder werden erst dann ordentliche Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn sie die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet haben. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
  4. Jugendliche Mitglieder zahlen eine verminderte Aufnahmegebühr. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
  5. Die Hauptversammlung stellt eine jährlich neu zu beschließende Beitrags- und Finanzordnung auf.
  6. Der Vorstand hat das Recht, in Einzelfällen ausnahmsweise bei Bedarf die Aufnahmegebühr zu Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand zu denselben Voraussetzungen, auch bezüglich des Mitgliedsbeitrages zu.
  7. Ehrenmitglieder, welche von der Hauptversammlung ernannt wurden, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

§ 8 Finanzierung des Clubs und Clubvermögen

  1. Der Club finanziert sich durch a) Aufnahmegebühren, b) Mitgliedsbeiträge, c) sonstige Beiträge, d) Einnahmen aus durchgeführten Veranstaltungen, e) sonstige Zuwendungen und f) Spenden.
  2. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Clubs werden ausschließlich zur Erreichung des Clubzweckes verwendet.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Club unterhält ein Bankkonto. Verfügungsberechtigt über das Clubkonto sind der Schatzmeister und der Clubleiter/Präsident. Weitere Festlegungen trifft der erweiterte Clubvorstand in einer Beitrags- und Finanzordnung.

§ 9 Verwaltungsorgane des Clubs

  1. Die Verwaltungsorgane des Clubs sind a) die Clubleitung, b) der erweiterte Clubvorstand und c) die Hauptversammlung.

§ 10 Die Clubleitung

  1. Die Clubleitung besteht aus a) dem Clubleiter/Präsident, b) dem ersten Stellvertreter/Vizepräsident, c) dem Schatzmeister, d) dem Schriftführer und e) dem Organisationsleiter. Mehrfachbesetzungen durch ein Mitglied sind erlaubt.
  2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Clubleiter/Präsident, der erste Stellvertreter/Vizepräsident und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Clubleiter/Präsidenten, den ersten Stellvertreter/Vizepräsidenten und den Schatzmeister vertreten. Diese sind auch allein im Sinne der §§ 49, 50, 53, 54, 56 ZVG berechtigt und gegenüber der Clubleitung informations- und rechenschaftspflichtig.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein belasten, ist sowohl der Clubleiter/Präsident als auch der erste Stellvertreter/Vizepräsident sowie der Schatzmeister berechtigt. Grundstücks- und Mietverträge bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung. Kaufverträge über einen Betrag von 50.000,00 € bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.
  6. Der Schatzmeister verwaltet die Gelder und das Clubvermögen sowohl auf Konten als auch in bar und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Clubleiters/Präsidenten, des ersten Stellvertreters/Vizepräsidenten oder des Schatzmeisters. Weitere Anlagemöglichkeiten können durch die Clubleitung genehmigt werden.
  7. Die Clubleitung wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit für ein Amt ist eine Stichwahl erforderlich. Die Clubleitung bleibt so lange im Amt, bis eine neue Clubleitung gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
  8. Jedes Mitglied der Clubleitung ist einzeln und geheim zu wählen. Die Wahl kann, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies wünscht, auch durch Handzeichen (Akklamation) durchgeführt werden. Die Mitglieder der Clubleitung müssen Clubmitglied sein.
  9. Die Clubleitung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom Clubleiter/Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom ersten Stellvertreter/Vizepräsidenten einberufen werden. Die Clubleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder der Clubleitung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Clubleiter/Präsident bzw. der erste Stellvertreter/Vizepräsident binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl der Clubleitung beschlussfähig. Bei der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Clubleitung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme pro Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Clubleiters/Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des ersten Stellvertreters/Vizepräsidenten.
  10. Die Sitzungen der Clubleitung sollen in der Regel vierteljährlich, mindestens jedoch einmal im Halbjahr erfolgen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor der Sitzung.
  11. Die Beratungsergebnisse und Beschlüsse der Sitzungen der Clubleitung sind in einem Protokollbuch niederzuschreiben. Jedes Protokoll ist von mindestens zwei Mitgliedern der Clubleitung zu unterzeichnen.
  12. Zur Realisierung von besonderen Aufgaben und Maßnahmen kann die Clubleitung Ausschüsse und Gremien bilden. In diese Ausschüsse und Gremien können alle Mitglieder einberufen werden. Ebenso kann die Clubleitung zur Durchführung und Erfüllung organisatorischer Aufgaben auch bezahlte oder ehrenamtliche Hilfskräfte einstellen.
  13. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Clubleitung (ausgenommen der Clubleiter/Präsident) haben die übrigen Mitglieder der Clubleitung das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen. Dieser Ersatzmann bleibt kommissarisch bis zur nächsten offiziellen Wahl im Amt.
  14. Bei Ausscheiden des Clubleiters/Präsident muss innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, welche durch Neuwahlen das Amt des Clubleiters/Präsident neu besetzt. Sollte in dieser dreimonatigen Frist bereits eine reguläre Hauptversammlung geplant sein, wird diese für die Neuwahlen genutzt.
  15. Die Clubleitung arbeitet ehrenamtlich und hat nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 11 Der erweiterte Clubvorstand

  1. Der erweiterte Clubvorstand besteht aus a) der separat gewählten Clubleitung, b) dem Leiter für Sportschießen – Trap und c) dem Leiter für jagdliches Wurftaubenschießen.
  2. Die zwei Mitglieder des erweiterten Clubvorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit für ein Amt ist eine Stichwahl erforderlich. Der erweiterte Clubvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Jedes Mitglied des erweiterten Clubvorstandes ist einzeln und geheim zu wählen. Die Wahl kann, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies wünscht, auch durch Handzeichen (Akklamation) durchgeführt werden. Die Mitglieder des erweiterten Clubvorstandes müssen Clubmitglieder sein.
  4. Der erweiterte Clubvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Clubleiter/Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom ersten Stellvertreter/Vizepräsidenten einberufen werden. Der erweiterte Clubvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Clubleiter/Präsident bzw. der erste Stellvertreter/Vizepräsident binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl beschlussfähig. Bei der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der erweiterte Clubvorstand fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme pro Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Clubleiter/Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des ersten Stellvertreters/Vizepräsidenten.
  5. Die Sitzungen des erweiterten Clubvorstandes sollen in der Regel vierteljährlich, mindestens jedoch einmal im Halbjahr erfolgen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor der Sitzung. Der erweiterte Clubvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend ist.
  6. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Clubvorstandes (ausgenommen der Clubleitung) haben die übrigen Mitglieder des erweiterten Clubvorstandes das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen. Dieser Ersatzmann bleibt kommissarisch bis zur nächsten offiziellen Wahl im Amt.
  7. Der erweiterte Clubvorstand arbeitet ehrenamtlich und hat nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 12 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist einmal im Kalenderjahr durch den Clubleiter/Präsidenten oder eines von ihm Beauftragten einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich (postalisch oder via E-Mail) einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben oder an die letzte bekannte E-Mail-Adresse versendet wurde.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Diese müssen bis 7 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich bei der Clubleitung eingereicht werden.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn a) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder diese unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt oder b) es das Interesse des Clubs erfordert. In diesem Fall sind die Mitglieder vor Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  5. Die Hauptversammlung wird vom Clubleiter/Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Stellvertreter/Vizepräsidenten geleitet. Sind diese beide verhindert, erfolgt die Vertretung nach der Reihenfolge der Mitglieder der Clubleitung unter § 10 Absatz (1). Ist kein Mitglied der Clubleitung anwesend, ist die Hauptversammlung nicht durchführbar und muss vertagt werden. Der Clubleiter/Präsident gibt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen den neuen Termin der Hauptversammlung schriftlich bekannt.
  6. Die Hauptversammlung ist mit der anwesenden Stimmenzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben eine Stimme pro Abstimmung. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied können sich bei Abwesenheit nur mit einer schriftlichen Vollmacht in seiner Stimmberechtigung durch ein anderes ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied vertreten lassen.
  8. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenübertragung aus anderen Arbeitstagungen ist nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Clubleiters/Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des ersten Stellvertreters/Vizepräsidenten.
  9. Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse, insbesondere a) zur Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes, der Clubleitung und des erweiterten Clubvorstandes, b) zu Anträgen, c) zu Satzungsänderungen, d) zu Mitgliedsbeiträgen, e) zur Auflösung des Clubs, f) zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und informiert über g) Erklärungen der Clubleitung, h) den Geschäftsbericht der Clubleitung und i) die Jahresabrechnung des Schatzmeisters.
  10. Die Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Über jede Sitzung der Clubleitung, jede Sitzung des erweiterten Clubvorstandes, jede Hauptversammlung und jede außerordentliche Hauptversammlung wird eine Niederschrift in Form eines Protokolls aufgenommen, in der alle Beratungsergebnisse und Beschlüsse festgehalten sind, die von mindestens zwei Mitgliedern der Clubleitung zu unterzeichnen ist und die in Papierform aufbewahrt wird.
  2. Die Beschlüsse der Clubleitung, des erweiterten Clubvorstandes, der Hauptversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung sind schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses im jeweiligen Protokoll abzufassen.
  3. Auf Antrag ist Vereinsmitgliedern Einsichtnahme zu gewähren.

§ 14 Ordnungen

  1. Es obliegt der Clubleitung, zur Durchführung der Satzung Ordnungen zu erlassen.
  2. Weitere sich darüber hinaus notwendige ergebende Ordnungen kann die Clubleitung erlassen.
  3. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Clubleitung beschlossen wurden.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Der Beschluss über die Tatsache einer Satzungsänderung oder einer Neufassung der Satzung erfolgt in einer Hauptversammlung, wobei zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Änderung oder Neufassung stimmen müssen.
  2. Für die Anerkennung der Änderung oder Neufassung genügt eine einfache Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet auf allen Ebenen die Stimme des Clubleiters.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Hauptversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
  3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Hauptversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließt.
  4. Die Hauptversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, und nach Einwilligung des Finanzamtes an die Gemeinde Neukirchen gespendet. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


 

Allgemeine Informationen:

  • Der Club WTC 1990 e.V. wurde am 26.04.1990 gegründet.
  • Der Club WTC 1990 e.V. wurde am 16.07.1990 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Werdau unter der laufenden Nummer 11 (elf) eingetragen.
  • Am 11.01.1996 erhielt der Club von Amtswegen eine neue Vereinsnummer. Der Verein ist unter der laufenden Nummer 989 im Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau registriert. 

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